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Zum Lesen: News to use - Dichtung und Wahrheit im Mietvertrag Hartnäckig halten sich viele Gerüchte und Fehleinschätzungen zum Mietrecht
Rund um die Mietwohnung gibt es häufig Missverständnisse, wenn es um Rechte und Pflichten geht. Denn bei
Renovierung, Nachmieter und Kaution halten sich hartnäckig Legenden und Märchen im Mieteralltag. Das tollste Märchen ist wohl das von den drei Nachmietern: Benennt man diese drei, löst sich jeder
Mietvertrag in Wohlgefallen auf, so die Legende. Und die ist falsch. Richtig ist: Wer seine gemietete Wohnung kündigen will, muss sich an die Kündigungsfrist seines Vertrages halten. Die beträgt meist
drei Monate. Hast Du Deinen Vertrag schon vor 2001 geschlossen, kann die Frist sogar viel länger sein, je nach Mietdauer bis zu ein Jahr.
Zu den häufigsten Miet-Irrtümern gehören auch die über
lautstarke Feiern. Mieter dürfen einmal im Monat so laut feiern, wie sie wollen, erzählt man sich gern. Es reicht angeblich ein Aushang im Flur und schon müssen alle anderen donnernde Musik, johlende
Gäste und Krach bis in die frühen Morgenstunden ertragen. Auch das ist komplett falsch. Fakt ist: Von 22 Uhr abends bis 6 Uhr in der Früh ist grundsätzlich Nachtruhe. Nachts gilt als Grenze die
Zimmerlautstärke von 30 Dezibel. Feiern Gäste bis zum Morgen, droht dem Gastgeber ein Bußgeld. Bei Wiederholung und Abmahnung sogar eine fristlose Kündigung.
Auch beim Auszug aus der
Mietwohnung gibt zwischen Mietern und Vermietern so manche Missverständnisse: Die Wände müssen bei Auszug weiß gestrichen werden, fordert so mancher. Standardmietverträge dürfen den Anstrich aber nicht
vorschreiben. Und dann das leidige Thema Kaution. Die wollen viele Vermieter gleich ganz behalten: Aber der Mieter hat Anspruch auf volle Rückzahlung des Kautionsbetrages zuzüglich Zinsen.
Dann
Umbauten: Bohren ist immer erlaubt. Und, wenn es sein muss, in einem Badezimmer sogar bis zu 32 Löcher, sagt das Landgericht Hamburg. Mieter dürfen Dinge vom Spiegel bis zum Handtuchhalter anbringen, die
üblicherweise zur Ausstattung eines Bades gehören. Wird eine Wohnung ohne Bodenbeläge vermietet, hat der Mieter immer das Recht, einen Teppich selbst zu verlegen. Beim Auszug muss er ihn dann aber -
ebenso wie sein Mobiliar - wieder beseitigen.
Du solltest als Mieter weder Wände aufstemmen noch Decken einreißen, ohne Dir das vorher schriftlich vom Vermieter absegnen zu lassen. Ohne
Genehmigung darfst Du Wände vertäfeln, ein Podest bauen oder eine Einbauküche aufstellen. Aber auch hier gilt: Beim Auszug ist der ursprüngliche Zustand der Wohnung wieder herzustellen.
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